AGB
ALLGEMEINE KONDITIONEN
- Alle Preise in CHF, exkl. Mehrwertsteuer.
- Netto innert 30 Tagen.
- Beträge bis CHF 30.– müssen von Privatkunden bar bezahlt werden.
- Alle Preise ohne Gewähr, aktuelle Preise auf www.umweltservice.ch.
- Bestellung ausserhalb der Öffnungszeiten über Pikett-Telefon, pauschal pro Einsatz CHF 150.–.
- Der Mindestrechnungsbetrag beläuft sich auf CHF 20.– pro Rechnung.
- Rechnungsbeträge <CHF 20.– werden aufgerundet.
MATERIALART UND LIEFERSCHEINE
Über die Materialart in Mulden entscheidet Schneider Umweltservice AG. Abweichungen beim Kippen gehen zulasten des Auftraggebers. Alle Kubaturen gelten als lose. Nicht in den Mulden deponiert werden dürfen Sonderabfälle wie Batterien, Chemikalien (oder andere das Grundwasser gefährdende Abfälle), Flüssigkeiten, Lacke, explosive Materialien, Farben, Fluoreszenzlampen, Kadaver oder Stoffe, die verwesen. Abgeänderte Lieferscheine (anderes Material in der Mulde, das erst beim Kippen korrekt deklariert werden kann) werden unseren Kunden zur Kontrolle zugestellt.
HAFTUNG BEI SCHÄDEN
Die Besteller:innen haften haftet für Schäden an Mulden der Schneider Umweltservice AG, die wegen unsachgemässer Behandlung entstehen, wie bspw. Farbschäden und/oder Schäden durch ätzende oder säurehaltige Abfälle, durch Hitze verursachte Schäden (Feuer in oder in unmittelbarer Nähe der Mulde) sowie für Schäden, die durch das Verstellen oder das Beladen mit Baugeräten entstanden sind. Die Besteller:innen sind ist verantwortlich für die Abklärungen über die genügende Tragfähigkeit der Zufahrtswege, Vorplätze für die Muldenfahrzeuge sowie der Stellplätze für die Mulden. Überdies sind die Besteller:innen verantwortlich für die Schutzmassnahmen des Untergrundes durch Unterlegen von Gerüstbrettern etc. Die Schneider Umweltservice AG haftet nicht für Schäden, die durch Anweisung der Besteller:innen verursacht werden (bspw. auf privaten Grundstücken, Strassenbelägen), die eine Folge fehlender Schutzmassnahmen (bspw. geeignetes Unterlegematerial) sind oder die infolge sehr enger Platzverhältnisse entstanden sind.
MULDENKENNZEICHNUNG UND BEWILLIGUNGEN
Das Signalisieren, das Beleuchten und das Abdecken der Mulden sind Sache der Besteller: innen. Das Einholen von Bewilligungen für das Stellen von Mulden auf öffentlichem Grund ist Sache der Besteller:innen.
MULDENÜBERLADUNG
Das Überladen von Mulden und somit die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie der zulässigen Gesamthöhe sind nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten. Aufwendungen zur Einhaltung des Strassenverkehrsgesetzes werden dem den Besteller:innen belastet.
ZUSCHLÄGE UND MULDENMIETE
- Umschlagszeit 20 Minuten inklusive, danach werden CHF 2.50/min verrechnet.
- Samstags- und Sonntagszuschläge werden nach Aufwand mit CHF 45.–/h berechnet.
- Leer abgeholte Mulden werden mit CHF 110.–/Welaki-Mulde bzw. CHF 140.–/ Abrollmulde in Rechnung gestellt.
- Muldenmieten werden ab 30 Kalendertagen verrechnet. Mulden von 1bis 4m3 mit CHF 1.50/Kalendertag. Mulden von 6 bis 36m3 mit CHF 2.50/Kalendertag.
- Zuschlag für das Wenden oder Verkehrtstellen von Mulden: CHF 30.–/Mulde.
- Die Mietdauer ohne Leerung beträgt maximal 3 Monate ab Bestellung
ZUFAHRT ZUM MULDENPLATZ
Die freie Zufahrt zum Muldenplatz bzw. zur Mulde für das Stellen, Wechseln oder Abholen muss durch den die Besteller:innen gewährleistet werden. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller belastet.
TRANSPORT DER MULDEN
Die Mulden sind Eigentum der Schneider Umweltservice AG und dürfen nur durch die Schneider Umweltservice AG transportiert werden.
SCHLOSS UND SCHLÜSSEL FÜR DECKELMULDEN
Schloss und Schlüssel für Deckelmulden werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Verlust werden für ein Schloss CHF 45.– und für einen Schlüssel CHF 20.– verrechnet (Preise verstehen sich exkl. MWST).
ZUSCHLÄGE KRANSERVICE
- Ausserhalb der offziellen Öffnungszeiten (7.00–18.00 Uhr) wird nach Aufwand mit CHF 35.–/Mitarbeiter:in und Stunde berechnet.
- Einsatz bei Nacht (22.00–5.00 Uhr), am Sonntag und an Feiertagen werden nach Aufwand mit CHF 45.–/Mitarbeiter:in und Stunde berechnet. Die Fahrbewilligung bei Nacht mit CHF 60.–.
- LSVA: 20 km/Einsatzstunde inklusive. Mehrkilometerverrechnung je nach Fahrzeugkategorie.
- Aufwandsentschädigung für die Besichtigung bei Kranaufträgen: CHF 95.–/h.
ZUSCHLÄGE KIES UND ABFUHREN
- Lieferungen mit Silowagen, Mindestmenge 16t, werden mit CHF 95.– netto berechnet (30 Minuten Ablade-/Wartezeit inklusive). Zusätzliche Ablade-/Wartezeit: CHF 2.50/ min.
- Transportzuschlag für Kleinstmengen bei Lieferung unter 15t wird mit CHF 90.– verrechnet.
- Kies in Mulden geliefert bis zu einer Liefermenge von 15t = CHF 90.– netto / Mulde leer abgeholt = Welaki CHF 110.–, Abrollkipper CHF 140.–.
- Lieferung franko Baustelle gekippt (inkl. LSVA) oder ab Depot aufgeladen.
- Es wird immer eine Mindestbezugsmenge von 0,5t verrechnet.
- Materialbezüge ab Aussendepots (nicht bedient). Pauschal pro Bezug CHF 80.–.
- Bei Kipperlieferung: 5 Minuten Abladezeit inklusive.
- Recycling-Produkte sind gemäss der BAFU-Richtlinie über die Verwertung mineralischer Bauabfälle einzusetzen.
- Allfällige Reklamationen sind unmittelbar nach Anlieferung des Materials anzubringen.
- Preise für Abfuhren mit 5-Achs-Sattelzügen / 5-Achs-Kippern (Mindesttransportmenge 24t oder 14m3)/4-Achs Fahrzeug 16t oder 10m3.
- Pro Abtransport sind 15 Minuten Ladezeit inklusive. Zusätzliche Ladezeit wird mit CHF 2.50/min in Rechnung gestellt.
- Falls das vom Abgeber als deklariert vorgegebene Material bei einer Stichprobe beanstandet wird, haften die Abgeber:innen für die Folgekosten.
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE ANNAHME VON MATERIALIEN
- Geltungsbereich Sämtliche Materialien werden aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen angenommen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von der Schneider Umweltservice AG (nachfolgend SUM genannt) schriftlich bestätigt worden sind.
- Annahme und Verweigerung Die SUM behält sich das Recht vor, jederzeit die Annahme zu verweigern, insbesondere im Falle von Platzmangel.
- Eingangskontrolle und Haftung Die Abgeber:innen sind ist dafür verantwortlich, dass die Materialien sauber und unvermischt angeliefert werden. Sie sind nachweispflichtig, dass keine mit Schadstoffen belasteten Materialien angeliefert werden. Weicht die Beschaffenheit der zu entsorgenden Materialien von der auf dem Transportschein aufgeführten Deklaration ab oder sind diese Materialien mit Schadstoffen belastet, so haften die Abgeber:innen in jedem Fall für sämtliche Kosten, die durch die Rückgabe der Materialien oder deren gesetzes- und umweltkonforme Entsorgung entstehen.
- Schadloshaltung der SUM durch den Abgeber Im Falle einer Haftung der SUM gegenüber dem Staat oder sonstigen Dritten aus deponierten oder wiederverwendeten Materialien, die die Abgeber:innen nicht vorschriftsgemäss deklariert haben, haben die Abgeber:innen der SUM sämtliche Kosten aus deren Inanspruchnahme durch den Staat oder sonstige Dritte unabhängig von einem Verschulden ihrerseits als Schaden zu ersetzen.
KUNDENPORTAL
Die AGB’s für das Kundenportal sind separat auf der Webseite umweltservice.ch/agb-kundenportal aufgeführt.